Eine Adresse im Impressum muss laut Gesetz (DDG vor 2024 vom TMG geregelt) „ladungsfähig“ sein. 

Ladungsfähig bedeutet, dass eine Person an dieser Anschrift tatsächlich anzutreffen ist oder erreicht werden kann. 

Entgegen eines Postfaches muss die ladungsfähige Anschrift über eine Straße mit Hausnummer und Postleitzahl verfügen. 

vgl. Beschluss KG Berlin, 04.03.2019, 8 U 74/17.

Zudem reicht eine bloße c/o-Adresse nicht aus, bei welcher eine bevollmächtigte Person lediglich deine Post entgegen nimmt und diese an dich weiterleitet. Eine physische Adresse vor Ort muss gegeben sein, an welcher du Zutritt hast und ggf. auch selbst Post entgegen nehmen kannst. 

(OLG München vom 19.10.2017 – 29 U 8/17)